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autor k.wyss
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Reitverein - Solothurn

Statuten Reitverein Solothurn

A. Name, Sitz Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen "Reitverein Solothurn" besteht mit Sitz in Solothurn ein Verein im Sinne Art. 60 ff. des ZGB. Art. 2 ZKV Der Verein ist Mitglied der Zentralschweizerischen Kavallerie- und Pferdesportvereinigung ZKV. B. Zweck Art. 3 Zweck, Aufgaben Der Verein bezweckt die Förderung des Pferdesports, die Aus- und Weiterbildung, die Organisation und Durchführung von Anlässen sowie die Pflege der Kameradschaft. C. Mitgliedschaft Art. 4 Mitgliederkategorien Der Verein besteht aus folgenden Mitgliederkategorien: a) Aktivmitglieder ab 16 Jahren b) Juniorenmitglieder bis 16 Jahre c) Provisorische Mitglieder d) Freimitglieder e) Ehrenmitglieder f) Passivmitglieder (Freunde und Gönner) 4a) Die Aktivmitglieder sind die Träger des Vereins. 4b) Juniorenmitglieder nehmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten am Vereinsleben teil und helfen mit. 4c) Provisorische Mitglieder sind Personen, die sich um Aufnahme als Aktiv- oder Juniorenmitglied des Vereins beworben haben. 4d) Freimitglieder sind Aktivmitglieder mit mindestens 20-jähriger aktiver Vereinszugehörigkeit, die von den Pflichten gemäss Art. 8 entbunden sind. 4e) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich für den Vereinbesonders bemüht und verdient gemacht haben. 4f) Passivmitglieder sind Freunde/Gönner, die den Verein materiel unterstützen. Sie besitzen beratende Stimme und haben kein Anrecht auf das Vermögen. Die Haltung eines eigenen Pferdes ist nicht erforderlich. Art. 5 Aufnahme Personen, die sich um die Aufnahme als Aktiv- Juniorenmitglied des Vereins bewerben, richten ein schriftliches Gesuch an den Präsidenten. Der Vorstand prüft die Beitrittgesuche und entscheidet über die provisorische Mitgliedschaft der Bewerber. Gesuche können ohne weitere Begründung abgelehnt werden. Provisorische Mitglieder entrichten nebst dem ordentlichen Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe der Gebühr wird vom Vorstand festgesetzt. Die definitive Aufnahme in den Verein kann auf Antrag des Vorstandes an der nächstfolgenden Generalversammlung erfolgen. In der Zeit zwischen Gesuchstellung und der nächstfolgenden Generalversammlung müssen mind. 10 offizielle Anlässe des Vereins gemäss (Reitübungen, Mithilfe bei Anlässen usw.) besucht werden. Werden die geforderten Pflichtanlässe innerhalb zwei Jahren nicht erreicht, kann das Aufnahmegesuch zurückgewiesen werden. Der Besuch von Kursen (z.B. Hallenreiten) wird nicht angerechnet. Eine definitive Aufnahme als Aktivmitglied kann auch auf Antrag des Vorstandes erfolgen. Art. 6 Passivmitglieder Die Passivmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung bestätigt. Art. 7 Austritt Freiwillige Austritte erfolgen jeweils auf Ende eines Vereinsjahres nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Austrittgesuche sind spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten. Ausschluss Ein Ausschluss kann auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung beschlossen werden, wenn ein Mitglied - trotz Verwarnung die Statuten verletzt - das Ansehen des Vereins schädigt - den Zielsetzungen des Vereins öffentlich entgegenwirkt - den Mitgliederbeitrag nach einmaliger Mahnung, bis Ende des Vereinsjahres nicht beglichen hat - den Zielsetzungen des Vereins öffentlich entgegenwirkt Austretende und Ausgeschlossene verlieren jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen. D. Rechte und Pflichten Art. 8 Pflichten Aktiv-,Junioren und provisorische Mitglieder sind verpflichtet, an Vereinsarbeiten, Veranstaltungen und Anlässen gemäss Tätigkeitsprogramm mitzuwirken. Die Passiv-, Frei- und Ehrenmitglieder sind von der Teilnahmepflicht befreit. E. Organisation Art. 9 Organe Die Organe des Vereins sind: - Generalversammlung - Vorstand - zwei Rechnungsrevisoren (als Kontrollstelle) Art. 10 Generalversammlung Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wird jährlich unmittelbar nach Schluss des Vereinsjahres durch den Vorstand einberufen. Die Generalversammlung fasst Beschluss über alle Geschäfte, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden. Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung sind bis spätestens 31. Dezember schriftlich an den Präsidenten zu richten. Der Generalversammlung kommen unter anderem die folgenden Befugnisse zu: a) Wahl des Stimmenzählers b) Genehmigung des Protokolls der letzten GV und des Jahresberichts c) Genehmigung der Jahresrechnung und eines eventuellen Budgets d) Festsetzung der Jahresbeiträge e) Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes f) Beschlussfassung über Ein- und Austritte bezw. Ausschlüsse g) Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes h) Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren i) Statutenrevision j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt. F. Wahl und Abstimmungsmodalitäten Art. 11 Stimm- und Wahlrecht Stimm- und Wahlberechtigt sind alle Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder. Art. 12 Abstimmungsverfahren Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen und mit relativem Mehr der Anwesenden. Es kann die geheime Abstimmung beantragt und beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Art. 13 Mehrheitsbeschlüsse Für Statutenänderungen sowie Vereinsauflösung bedarf es der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Art. 14 Frist für Einladung Die Einladung zu Versammlungen hat mindestens 14 Tage vor der Durchführung mit Bekanntgabe der Traktanden schriftlich zu erfolgen. Art. 15 ausserordentliche Generalversammlung Eine ausserordentliche Generalversammlung muss einberufen werden: - wenn es der Vorstand beschliesst oder - wenn es 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Ort und Zeit dieser ausserordentlichen Generalversammlung bestimmt der Vorstand. G. Vorstand Art. 16 Vorstand Der Vorstand setzt sich zusammen aus: - Präsident/in - Vice-Präsident/in - Kassier/in - Aktuar/in - Materialverwalter/in - Vereinstrainer/in - mind. 1 Beisitzer/in Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von drei Jahren durch die Generalversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Art. 17 Der Vorstand ist das geschäftliche Organ des Vereins. Er vertritt ihn nach aussen, und zwar: - im mündlichen Verkehr durch den Präsidenten, den Vice- Präsidenten oder einem speziell beauftragten Mitglied. - im schriftlichen Verkehr durch den Präsidenten oder den Vice- Präsidenten zusammen mit einem andern Vorstandsmitglied. Ausserordentliche Ausgaben über Fr. 2'000.-- pro Geschäftsfall sind der Vereinsversammlung zu unterbreiten. H. Rechnungsrevisoren Art. 18 Rechnungsrevisoren Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und berichten schriftlich über das Ergebnis der Revision. Sie überwachen ebenfalls das ganze Finanzwesen des Vereins. Die Revisoren werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. I. Finanzen Art. 19 Mittel Der Verein beschafft sich die notwendigen Mittel durch: - Erhebung eines Jahresbeitrags bei Aktiv-, Junioren-, Frei-, Passivmitgliedern und provisorischen Mitgliedern. - Die Beiträge der einzelnen Mitgliederkategorien sind abzustufen. - Die Höhe der Beiträge wird jeweils nach Massgabe der finanziellen Bedürfnisse des Vereins durch die Generalversammlung festgelegt, jedoch auf einen Max. Betrag von Fr.200.-. - Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Reitverein nicht nach, verliert es – bis zur Bezahlung – das Recht, an Concoursveranstaltungen und Kursen teilzunehmen. Ebenso erlischt das Stimmrecht anlässlich von Vereinsversammlungen. - freiwillige Beiträge und Spenden von Freunden und Gönnern Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. K. Haftung, Versicherungen Art. 20 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausfgeschlossen. Art. 21 Versicherungen Der Reitverein schliesst eine Haftpflichtversicherung ab. Für von Vereinsmitgliedern und Mithelfern vorsätzlich und grobfahrlässig verursachte Schäden ist der Verein nicht haftbar. Der Verein hat keine Unfallversicherung, jedes Mitglied hat sich selber gegen Unfall zu versichern. L. Material Art. 22 Material Das dem Verein gehörende Material steht unter Aufsicht und Kontrolle des Materialverwalters. Er ist für die Aufbewahrung und den Zustand des Materials verantwortlich. Allfällige Ausleihe ist nur im Einvernehmen mit dem Vorstand gestattet. Das Inventar ist jährlich nachzuführen und zu Handen des Kassiers zu bewerten. M. Schlussbestimmungen Art. 23 Vereinsjahr Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. Die Generalversammlung ist jeweils bis 31. März durchzuführen. Art. 24 Auflösung Im Falle der Auflösung des Vereins, ist das Vermögen durch einen zu wählenden Ausschuss für zwei Jahre zu verwalten. Bildet sich in dieser Zeit kein neuer Verein, dessen Zweck dem Art. 3 entspricht und dem das Vermögen ausgehändigt werden kann, so wird dieses in eine Stiftung für reitsportliche Interessen überführt. Die Auflösung des Vereins bedarf der . Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder an einer ordentlichen Vereinsversammlung. Der Verein kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit aufgelöst werden. Auflösung Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 60 ff, ZGB. Art. 25 Güligkeit Die vorliegenden Statuten sind von der Generalversammlung vom 2. Februar 2008 durchberaten und genehmigt worden. Sie ersetzen diejenigen vom 22. Januar 1994 und treten sofort in Kraft. REITVEREIN SOLOTHURN Der Präsident: Kurt Fischer Die Aktuarin: Katrin Flück P.S: Wahljahre sind: 2021, 2024 Diese Ausgabe der Statuten ist nicht geprüft und kann daher Fehler enthalten.